Abschreibungen
Investitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter, die Ihrem Betrieb über einen längeren Zeitraum dienen sollen, sind nicht sofort zur Gänze als Betriebsausgabe absetzbar: Das Wirtschaftsgut wird „aktiviert“, das heißt in das Anlagenverzeichnis aufgenommen. Das Anlagenverzeichnis ist eine Zusammenstellung des Inventars, aus dem unter anderem der Kaufpreis, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und die jährliche Absetzung für Abnutzung (= AfA, Abschreibung) hervorgeht.
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von bis zu € 1.000,00 (Wert für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen) können sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden (als sogenannte „geringwertige Wirtschaftsgüter“).
Beispiel: Eine Büroeinrichtung kostet € 100.000,00 und wird im Mai 2024 in Verwendung genommen. Die Nutzungsdauer wird mit zehn Jahren angenommen.
Die AfA errechnet sich bei linearer Abschreibung aus den Anschaffungskosten dividiert durch die Nutzungsdauer und ergibt im Beispiel somit € 10.000,00.
Im Jahr 2024 ist als Betriebsausgabe nur ein Zehntel der € 100.000,00 absetzbar, somit € 10.000,00. Dasselbe gilt für die nächsten neun Jahre, in denen jeweils ein Zehntel der Anschaffungskosten als Betriebsausgabe über die AfA geltend gemacht wird.
Für den Beginn der AfA ist das Datum der Inbetriebnahme ausschlaggebend. Das Datum, an dem die Rechnung ausgestellt wird, das Datum des Rechnungserhalts oder der Bezahlung spielt keine Rolle.
Alternativ zur linearen Abschreibung ist für bestimmte Wirtschaftsgüter eine degressive AfA mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % möglich. Der Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden ist. Muss ein Jahresabschluss entsprechend des Unternehmensrecht (UGB) erstellt werden, so ist man für die Ausübung des Wahlrechts (lineare oder degressive AfA) im steuerlichen Jahresabschluss ab 2023 grundsätzlich an den unternehmensrechtlichen Jahresabschluss gebunden.
Alleinerzieher-/Alleinverdienerabsetzbetrag
Alleinverdienerin bzw. Alleinverdiener ist grundsätzlich jede Steuerpflichtige bzw. jeder Steuerpflichtige, die bzw. der
- im betreffenden Kalenderjahr die Familienbeihilfe für mindestens ein Kind für mehr als sechs Monate bezogen hat,
- mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist,
- von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partner nicht dauernd getrennt lebt oder
- mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer
Partnerschaft lebt.
Alleinerzieherin bzw. Alleinerzieher ist, wer mit mindestens einem Kind, für das mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen wurde, seit mehr als sechs Monaten nicht in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin bzw. einem (Ehe-)Partner lebt.
Der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt für das Jahr 2024
mit einem Kind | € 572,00 p. a. |
mit zwei Kindern | € 774,00 p. a. |
ab drei Kindern, zusätzlich zum Betrag von € 774,00 je Kind | € 255,00 p. a. |
Die Zuverdienstgrenze für Alleinverdiener mit Kind beträgt beim (Ehe)Partner pro Kalenderjahr € 6.937,00 (Wert 2024).
Diese Absetzbeträge inklusive der Kinderzuschläge kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber aufgrund der Erklärung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers (Formular E 30) schon während des Jahres in der Lohnverrechnung berücksichtigen (ohne Erklärung mittels E 30: Geltendmachung in der Arbeitnehmerveranlagung).
Anlagevermögen
Unter dem Begriff „Anlagevermögen“ versteht man all jene Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb über einen längeren Zeitraum zu dienen. Dazu zählen zum Beispiel Gebäude und die Betriebsausstattung. Das Anlagevermögen lässt sich in abnutzbares und nicht abnutzbares Anlagevermögen untergliedern.
Ausfuhrlieferung
Steuerfreie Ausfuhrlieferungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes liegen vor,
- wenn der Unternehmer den Liefergegenstand in das Drittlandsgebiet (nicht Gemeinschaftsgebiet) befördert oder versendet hat oder
- wenn das Umsatzgeschäft mit einem ausländischen Unternehmer als Abnehmer abgeschlossen wurde, wobei der ausländische Abnehmer den Gegenstand ins Drittlandsgebiet befördert oder versendet oder
- wenn das Umsatzgeschäft mit einer ausländischen Privatperson abgeschlossen wurde und diese die Ware im Reisegepäck ausführt, nur dann, wenn der Abnehmer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat, der Gegenstand der Lieferung binnen drei Monaten nach Lieferung ausgeführt wird und der Gesamtbetrag der Rechnung € 75,00 überschreitet.
Die weiteren Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind streng formal. Dazu gehören der Ausfuhrnachweis und der Buchnachweis.
Außergewöhnliche Belastung
Bestimmte Aufwendungen und Ausgaben sind bei Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie
- außergewöhnlich sind
- zwangsläufig erwachsen und
- die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Eine außergewöhnliche Belastung kann grundsätzlich nur insoweit berücksichtigt werden, als der individuelle Selbstbehalt, der vom Einkommen, von der Anzahl der Kinder sowie vom Zustehen des Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrages abhängt, überschritten wird. Für bestimmte außergewöhnliche Belastungen gibt es ein Pauschale ohne Anrechnung auf den Selbstbehalt. Die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen kann immer nur im Kalenderjahr der Zahlung erfolgen.
Betriebsausgaben
Als Betriebsausgaben definiert das Gesetz Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Privat veranlasste Ausgaben kürzen den Gewinn nicht, sondern stellen Entnahmen dar, die eine Deckung im Gewinn finden sollten.
Auch Ausgaben vor der Betriebseröffnung können steuerlich abzugsfähig sein. Solche Ausgaben und Aufwendungen fallen unter den Begriff der vorbereitenden Betriebsausgaben. Als Beispiele gelten Reisekosten, Beratungskosten, Telefon, Stempelmarken, Beiträge zu Ihrer Pflichtversicherung, Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, Leasingaufwand, Büroraummiete, Personalaufwand, Steuerberatungskosten, Werbung, Abschreibungen, bezogene Leistungen (Fremdarbeiten), Waren- und Materialeinkauf, Telefon, Fax, Porto, Spesen, Büromaterial, Fachliteratur und Zeitschriften, Zinsen für Fremdkapital etc.
Betriebseinnahmen
Zu Ihren Betriebseinnahmen gehören alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Daher zählen nicht nur Ihre Einnahmen aus der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit, sondern auch z. B. Umsätze aus Hilfsgeschäften, wie etwa Verkäufe betriebszugehöriger Anlagen dazu.