Die Gründung einer Ein-Personen-Ärzte-GmbH ist nicht zulässig. Die Ärzte-GmbH muss ein Zusammenschluss mehrerer Ärztinnen und Ärzte sein.
Hinweis: Dies gilt für die gesamte Lebensdauer der Ärzte-GmbH. Es darf daher auch nicht nach der Gründung der Fall eintreten, dass alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter – bis auf einen – aus der Gesellschaft aussteigen.
Grundsätzlich gibt es keine Obergrenze, wie viele Gesellschafter an der Ärzte-GmbH beteiligt sein müssen. Allerdings legen einzelne Gesamtverträge Ober- bzw. Untergrenzen für Kassen-Gruppenpraxen fest.
Die Gesellschafter dürfen als Gesellschafter nur zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte sein. Andere Personen (z. B. Ehegatten oder Kinder) oder Gesellschaften sind als Gesellschafter nicht zulässig. Jeder Gesellschafter ist maßgeblich zur persönlichen Berufsausübung in der Gesellschaft verpflichtet.
Es können sich Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen zusammenschließen.
Achtung: Ausgenommen sind Zahnärzte-Gruppenpraxen. In diesem Fall dürfen die Gesellschafter nur selbstständig berufsberechtigte Zahnärztinnen und Zahnärzte sein. Es ist auch keine Kooperation zwischen Ärzten und Zahnärzten möglich. Ein Zahnarzt darf kein Gesellschafter einer Ärzte-GmbH sein (und umgekehrt).